Die Begründung muss sich daher wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll. Es ist mit anderen Worten darzulegen, inwiefern ein Beschwerdegrund nach Art. 80 VRPG erfüllt sein soll. Stark herabgesetzt sind nach der Rechtsprechung die Anforderungen an die Begründung vom Laieneingaben auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen (DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 22 f. zu Art. 32 VRPG).