24. Nach Art. 53 JVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerde unter anderem eine Begründung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Es genügt jedoch nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich daher wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll.