8. Die Verfahrensleitung wies am 18. November 2024 das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 111 Abs. 2 VRPG ab und darauf hin, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 111 Abs. 1 VRPG im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig setzte sie der Generalstaatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme (pag. 58 f.). 9. Die BVD reichten am 25. November 2024 Kopien der aufgelaufenen Vollzugsakten ein (pag. 79 ff.). 10. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. November 2024 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (pag. 112).