2 5. Gestützt auf die Eingabe vom 30. September 2024 eröffnete die 2. Strafkammer nach Übersetzung derselben ins Deutsche am 29. Oktober 2024 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen. Gleichzeitig wurde Fürsprecher B.________ Frist gesetzt, um mitzuteilen, ob er den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertrete, und gegebenenfalls eine Vollmacht einzureichen (pag. 47 f.).