Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 24 443 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Mäder Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern Vorinstanz Gegenstand Beschwerde vom 30. September 2024 gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 19. September 2024 (2024.SIDGS.406) und Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Vollzugsauftrag bzw. Einweisungsverfügung (nachfolgend: Einweisungsverfü- gung) vom 10. Juni 2024 versetzten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) per 11. Juni 2024 in die Sicherheitsabteilung B (Kleingruppen- vollzug) der Justizvollzugsanstalt Thorberg (nachfolgend: JVA Thorberg; amtliche Akten Sicherheitsdirektion des Kanton Bern [nachfolgend: SID], pag. 1 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2024 bei den BVD Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung sowie seine Versetzung in den Normalvollzug. Die BVD leiteten die Be- schwerde mit Schreiben vom 24. Juni 2024 zuständigkeitshalber an die SID weiter (amtliche Akten SID, pag. 5 ff.). 3. Mit Entscheid vom 11. September 2024 wies die SID die Beschwerde gegen die an- gefochtene Verfügung ab (amtliche Akten SID, pag. 65 ff.). 4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. September 2024 Be- schwerde in bulgarischer Sprache beim Obergericht des Kantons Bern (Eingang am 3. Oktober 2024; gerichtlich übersetzt ins Deutsche) und stellte sinngemäss die fol- genden Rechtsbegehren (pag. 39 ff.): 1. Der Entscheid der SID vom 11. September 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer in den Normalvollzug zu versetzen. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für die Leiden, die er in der Zeit in der Sicherheits- abteilung B erlitten hat, auszurichten. Gleichzeitig stellte er sinngemäss die nachfolgenden Beweis- resp. Verfahrensan- träge (pag. 40 ff.): 1. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand und unter Beizug einer Dolmetscherin für Bulgarisch. 2. Es sei Herr C.________, Direktor des Regionalgefängnisses Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern, vorzuladen und zur Sache zu befragen. 3. Es sei Frau D.________, Fallverantwortliche Vollzug BVD-1, Südbahnhofstrasse 14 D,3001 Bern, vorzuladen und zur Sache zu befragen. 4. Es seien Frau E.________, Herr F.________ und Frau G.________, Justizvollzugsanstalt Thorberg, Thorbergstrasse 48, 3326 Krauchtal, vorzuladen und zur Sache zu befragen. 5. Es sei Frau lic. phil. H.________, Oberpsychologin, UPD Station Bern, Bollingerstrasse 111, 3011 Bern, vorzuladen und zur Sache zu befragen. 6. Es sei jedes Wort der vorzuladenden Personen auf Bulgarisch zu übersetzen. 2 5. Gestützt auf die Eingabe vom 30. September 2024 eröffnete die 2. Strafkammer nach Übersetzung derselben ins Deutsche am 29. Oktober 2024 das Beschwerde- verfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Voll- zugsakten des Beschwerdeführers einzureichen. Gleichzeitig wurde Fürsprecher B.________ Frist gesetzt, um mitzuteilen, ob er den Beschwerdeführer im vorliegen- den Verfahren vertrete, und gegebenenfalls eine Vollmacht einzureichen (pag. 47 f.). 6. Mit Eingabe vom 4. November 2024 teilte Fürsprecher B.________ mit, dass er den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vertrete (pag. 51). 7. Mit Schreiben vom 13. November 2024 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de, soweit darauf einzutreten sei (pag. 56 f.). 8. Die Verfahrensleitung wies am 18. November 2024 das Gesuch um Beiordnung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 111 Abs. 2 VRPG ab und darauf hin, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 111 Abs. 1 VRPG im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig setzte sie der Generalstaatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme (pag. 58 f.). 9. Die BVD reichten am 25. November 2024 Kopien der aufgelaufenen Vollzugsakten ein (pag. 79 ff.). 10. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. November 2024 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (pag. 112). 11. Mit Eingaben vom 25. November 2024 (pag. 53 ff.) und 2. Dezember 2024 (pag. 113 f.) liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und stellte sinn- gemäss ein Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Akten des Verfahrens vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 24 443, der SID (2024.SIDGS.406), der BVD (Nr. 1073/24), des Regionalgefängnisses Bern, der JVA Thorberg, der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (nachfolgend: UPD) sowie der Bewachungsstation Inselspital (nachfolgend: BEWA). 12. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 wurde den Parteien die von der BVD einge- reichten, aufgelaufenen Vollzugsakten zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerde- führer Kopien sämtlicher Akten des vorliegenden Verfahrens SK 24 443 samt Vor- akten, beinhaltend die Akten der BVD (Nr. 1073/24) und SID (N. 2024.SIDGS.406), zugestellt. Soweit weitergehend wurde auf das Gesuch um Akteneinsicht nicht ein- getreten (pag. 116 f.). 13. Die BVD reichten am 6. Dezember 2024 weitere Kopien der aufgelaufenen Vollzugs- akten ein (pag. 118 ff.). Diese wurden den Parteien mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht (pag. 158 f.). 14. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik inkl. diverser weiterer Beilagen ein (pag. 160 ff.). 3 15. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 setzte die Verfahrensleitung der General- staatsanwaltschaft sowie der SID Frist zur Einreichung einer allfälligen Duplik (pag. 270 f.). 16. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. Dezember 2024 forderte der Beschwerdefüh- rer die Verfahrensleitung auf, mit Rechtsanwältin I.________ Kontakt aufzunehmen (pag. 276 ff.), worauf die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer mit begründeter Verfügung vom 18. Dezember 2024 darauf hinwies, dass seitens des Gerichts keine Kontaktaufnahme mit Rechtsanwältin I.________ erfolgen werde (pag. 281 f.). 17. Die Generalstaatsanwaltschaft als auch die SID teilten mit Schreiben vom 17. bzw. 19. Dezember 2024 mit, auf eine Duplik zu verzichten (pag. 283 f.). 18. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt, die Kammerzusammensetzung bekanntgegeben und der schriftliche Ent- scheid in Aussicht gestellt (pag. 285 f.). 19. Am 30. und 31. Dezember 2024 sowie am 6., 7., 8. und 21. Januar 2025 gingen acht weitere Schreiben des Beschwerdeführers vom 23., 27. und 31. Dezember 2024 so- wie vom 3., 5., 6. und 20. Januar 2025 beim Obergericht ein. Mit Verfügung vom 8. bzw. 21 Januar 2025 wurden die Schreiben den anderen Parteien in Kopie zuge- stellt. 20. Am 22. Januar 2025 reichten die BVD weitere Kopien der aufgelaufenen Vollzugs- akten ein. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 wurden diese den Parteien zur Kennt- nis gebracht. 21. Am 31. Januar 2025 reichten die BVD erneut Kopien der aufgelaufenen Vollzugsak- ten ein. Diese werden den Parteien mit vorliegendem Beschluss zugestellt und blei- ben bei der Beurteilung der Beschwerde nachfolgend unberücksichtigt. II. Formelles 22. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestim- mungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 23. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefoch- 4 tenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei grundsätzlich zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 24. Nach Art. 53 JVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 VRPG muss die Be- schwerde unter anderem eine Begründung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der ange- fochtene Entscheid beanstandet wird. Es genügt jedoch nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich daher wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinn- gemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll. Es ist mit an- deren Worten darzulegen, inwiefern ein Beschwerdegrund nach Art. 80 VRPG erfüllt sein soll. Stark herabgesetzt sind nach der Rechtsprechung die Anforderungen an die Begründung vom Laieneingaben auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen (DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 22 f. zu Art. 32 VRPG). Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen Eingaben im Wesentlichen darauf, das bereits vor der SID Vorgebrachte zu wiederholen. Soweit er sich überhaupt mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, legt er nur am Rande dar, was daran unzutreffend sein soll. Aus der Beschwerde ist immerhin implizit herauszule- sen, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts aber auch eine falsche Anwendung von Art. 35 Abs. 1 JVG rügt. Da es sich vorlie- gend um eine Laienbeschwerde handelt und die Anforderungen an die Begründung insofern tiefer sind, ist dies als genügend zu betrachten. 25. Weiter wird vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Person ein rechtlich ge- schütztes Interesse an einem Entscheid hat (Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos und von der instruierenden Behörde als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen beim Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise auf das Erfordernis der Aktualität ver- zichtet wird (DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 39 VRPG). So kann namentlich Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) einen Verzicht auf das Erfordernis der Aktualität gebieten: Wird in einer rechtsgenüglich begründeten Beschwerde in vertretbarer Weise die Verletzung einer EMRK-Garantie geltend gemacht («griefs défendables»), so muss die angerufene Verwaltungsjustizbehörde trotz Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde eintreten, wenn keine anderweitige wirksame Rechtsschutzmöglich- keit besteht (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.1; BVR 2018 S. 310 E. 7.3 f., 2016 S. 529 E. 1.2.1, 2014 S. 105 E. 1.2.3, 2012 S. 225 E. 4.2; HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 42 zu Art. 74 VRPG). Mit Einweisungsverfügung der BVD vom 6. Dezember 2024, welche die Einwei- sungsverfügung der BVD vom 19. Juni 2024 resp. 18. Oktober 2024 ersetzte, wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Sicherheitsabteilung B der JVA Thor- 5 berg um drei weitere Monate verlängert (pag. 148 ff.). Der Beschwerdeführer befin- det sich folglich im Entscheidzeitpunkt nicht mehr gestützt auf die Einweisungsver- fügung der BVD vom 19. Juni 2024 bzw. den Entscheid der SID vom 11. September 2024 in der Sicherheitsabteilung B der JVA Thorberg, sondern gestützt auf die neu ergangene Einweisungsverfügung der BVD vom 6. Dezember 2024. Das aktuelle und praktische Interesse an der Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 11. September 2024 ist damit grundsätzlich weggefallen. Der Be- schwerdeführer bringt jedoch vor, die Voraussetzungen für die Unterbringung in der Sicherheitsabteilung B der JVA Thorberg seien nicht erfüllt, weshalb er in den Nor- malvollzug zu versetzen sei. Zudem verlangt er eine Entschädigung für die Leiden, die ihm in der Sicherheitsabteilung B der JVA Thorberg zugefügt worden seien. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Si- cherheit). Eine andere wirksame Rechtsschutzmöglichkeit besteht nicht. Das Staats- haftungsverfahren stellt in dieser Konstellation keine wirksame alternative Beschwer- demöglichkeit dar (BGE 136 III 497 E. 2.3). Folglich sind die Voraussetzungen für den Verzicht auf ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung der Be- schwerde gegeben. Ein Eintreten erscheint sodann auch aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, befindet sich der Beschwerdeführer doch nach wie vor in der Sicherheitsabteilung B der JVA Thorberg. Es handelt sich damit nicht bloss um eine potenziell wiederhol- bare Situation (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2), sondern um eine nach wie vor beste- hende: Der Beschwerdeführer sieht sich gestützt auf die Einweisungsverfügung vom 6. Dezember 2024 nach wie vor mit derselben Situation konfrontiert. Das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses will verhindern, dass nur abstrakte (d.h. nicht fallbezogene) Fragen aufgeworfen oder Probleme von rein theoretischem In- teresse zur Diskussion gestellt werden. Es dient damit insbesondere auch der Pro- zessökonomie (BGE 125 I 394 E. 4a; PFLÜGER in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 65 VRPG). Vorliegend kann eine Gutheissung der Beschwerde dazu führen, dass die Einwei- sungsverfügung vom 6. Dezember 2024 allenfalls in Wiedererwägung zu ziehen ist. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist für den Beschwerdeführer somit nach wie vor von aktuellem und praktischem Interesse. 26. Der Streitgegenstand und damit einhergehend das Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt definiert und begrenzt. Das vorliegende Anfechtungsobjekt, der Entscheid der SID vom 11. September 2024, befasst sich einzig mit der Frage der Unterbringung des Beschwerdeführers auf einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit. Soweit der Beschwerdeführer den Antrag stellt, ihm sei eine Entschädigung auszurichten für die Leiden, die er in der Zeit in der Sicherheitsabteilung B der JVA Thorberg erlitten habe, liegt dieses Begehren ausserhalb des Streitgegenstands. Darauf ist nicht einzutreten. Ebenfalls nicht den Streitgegenstand betreffend und damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter beachtlich sind die in der Beschwerde und den weiteren Eingaben erhobenen Einwände und Vorbringen gegen die konkrete Ausgestaltung des Vollzugs in der Sicherheitsabteilung B der JVA Thorberg sowie die (teilweise mehrfach) erhobenen «Beschwerden» gegen Personen und Behörden. 6 27. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 30. September 2024, es seien diverse Personen vorzuladen und zur Sache zu befragen. Die Sachverhaltsermittlung im bernischen Verwaltungsprozess richtet sich grundsätzlich nach Art. 18 VRPG. Danach hat die Behörde den Sachverhalt von Am- tes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Abs. 1) und bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Abs. 2). Sowohl der Untersuchungsgrundsatz als auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfas- sung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) gebietet es einer Behörde, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Ergibt eine antizipierte Beweiswürdi- gung, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen, darf die Behörde von der Beweisabnahme absehen und den Beweisantrag ablehnen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie pflichtgemäss auszuüben. Weitere Untersuchungen sind angezeigt, wenn die Behörde Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des rechtserheblichen Sachverhalts hat (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4, BVR 2014 S. 118 E. 4.2.2; DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 26 ff. zu Art. 18 VRPG). Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwal- tungsjustizbehörden ist grundsätzlich schriftlich, es sei denn, die Gesetzgebung schreibt etwas Anderes vor oder die Behörde ordnet eine Instruktionsverhandlung, eine mündliche Schlussverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder eine Ur- teilsberatung an (Art. 31 VRPG). Die Kammer gelangt aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellten Beweisanträge nicht geeignet sind, das Beweisergebnis zu ändern oder den Entscheid zu beeinflussen. Der mass- gebliche Sachverhalt lässt sich aus den bereits vorliegenden Akten rechtsgenüglich erstellen, und es bestehen diesbezüglich keine Zweifel, sodass in antizipierter Be- weiswürdigung darauf verzichtet werden kann, die vom Beschwerdeführer beantrag- ten Beweismittel abzunehmen. Es liegen ferner keine Gründe vor, die ein Abweichen vom Grundsatz des schriftlichen Verfahrens aufdrängten. III. Materielles 28. Nach Art. 35 Abs. 1 JVG kann die Leitung einer Vollzugseinrichtung besondere Si- cherheitsmassnahmen anordnen, wenn bei der betroffenen Person in erhöhtem Masse Entweichungsgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendungen gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen besteht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die einweisende Behörde gemäss Art. 35 Abs. 3 JVG für eine Dauer von bis zu sechs Monaten die Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit oder Einzelhaft anordnen. Entweichungsgefahr «in erhöhtem Masse» bedeutet im Kontext des Jus- tizvollzugs, der immer eine zwangsweise Beschränkung der Freiheit darstellt, ein Ausmass, das den latent bestehenden Fluchtwillen Eingewiesener übersteigt. Die Anordnung besonderer Sicherheitsmassnahmen in Form einer Unterbringung in ei- 7 ner Abteilung mit erhöhter Sicherheit stellt in der Regel einen (weiteren) Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV dar und muss nach den entsprechenden Kriterien gerechtfertigt sein (vgl. zu Letzterem das Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3.). Gemäss Merkblatt der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nord- west- und Innerschweizer Kantone betreffend die Einweisung und Ausgestaltung des Vollzugs in Sicherheitsabteilungen (SSED; 30.3) dient die Einweisung in einer Si- cherheitsabteilung B der Unterbringung und der Betreuung von Gefangenen und/oder Eingewiesenen im Kleingruppenvollzug infolge ihres aggressiven Verhal- tens und/oder erhöhten Betreuungsbedarfs (Art. 6 Abs. 1 SSED). 29. Die SID begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt: Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht psychisch beeinträchtigt sei. Während seines Aufenthalts im Regionalgefängnis Bern habe er die Absicht geäus- sert, einen Suizid zu begehen bzw. sich selbst zu verletzen. Dies habe er auch ge- genüber einer Mitarbeiterin der bulgarischen Botschaft getan. Im Februar 2024 habe der Beschwerdeführer während einer Auseinandersetzung mit einem Miteingewie- senen so heftig gegen eine Türe geschlagen, dass er habe operiert werden müssen. Anlässlich seines Aufenthalts in der BEWA im März 2024 habe er diverse Ge- genstände beschädigt. Im Regionalgefängnis Bern habe er später einen Suizidver- such begangen resp. sich diverse Verletzungen zugefügt. Es sei aktenkundig, dass es bereits im Gefängnis in Deutschland zu einem Suizidversuch gekommen sei. In der Station Etoine habe der Beschwerdeführer schliesslich in Aussicht gestellt, alles «kurz und klein» zu schlagen, mehrfache Drohungen gegen das Personal geäussert und angekündigt, im Gefängnis in Burgdorf jemanden zusammenzuschlagen. Beim Beschwerdeführer sei mit Blick auf das Dargelegte auf das Vorliegen von impulsiven und manipulativen Persönlichkeitsmerkmalen sowie auf ein erhöhtes Selbstgefähr- dungspotential bzw. eine nicht unerhebliche Gewaltbereitschaft zu schliessen. Mit seinen pauschalen Vorbringen vermöge der Beschwerdeführer keine Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen der JVA Thorberg hinsichtlich seines Verhaltens zu erwecken. Im Übrigen lege er nicht dar, weshalb mehrere Mitarbeitende von ver- schiedenen Institutionen lügen und ihn wahrheitswidrig bezichtigen sollten. Die Aus- führungen des Beschwerdeführers seien folglich als Schutzbehauptungen zu quali- fizieren. Insbesondere sei auch das Verhalten in den vorherigen Vollzugsinstitutio- nen zur Beurteilung der vorliegenden Frage von grosser Wichtigkeit. Es sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer in erhöhtem Masse eine Gefahr von Ge- waltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 und 3 JVG bestehe. Die Aufrechterhaltung der Unterbringung auf einer Abtei- lung mit erhöhter Sicherheit erweise sich vor diesem Hintergrund (aktuell noch) als verhältnismässig (pag. 23 ff. E. 2.4 ff.). 30. In seiner Beschwerde vom 30. September 2024 bringt der Beschwerdeführer (soweit verständlich) im Wesentlichen vor, ein Sicherheitsmitarbeiter sei dafür verantwort- lich, dass er ausgerastet sei und sich dabei seine Hand verletzt habe. Dieser habe ihn zurück in das Zimmer gestossen. Als er in den «Bunker» gekommen sei, habe er selbstverletzendes Verhalten an den Tag gelegt, weil er unter Klaustrophobie 8 leide. Die Ausführungen von Frau J.________ seien ausserdem unzutreffend; sie verbreite Lügen über ihn. Es sei nicht gerecht, dass sie über die Zeit vor ein paar Monaten schreibe. Massgeblich sei sein aktuelles Verhalten. Er habe dem Direktor und dessen Familie nicht gedroht. Ansonsten hätte dieser eine Anzeige erstattet und ihn mit einer Disziplinarstrafe sanktioniert. Dies sei nicht geschehen, was beweise, dass er nicht gedroht habe. Er habe niemanden geschlagen oder beleidigt und sei auch nicht nervös oder aggressiv. Er habe auch keine Absicht, Suizid zu begehen, denn er habe eine Tochter. Sein Suizidversuch sei darauf zurückzuführen, dass er im «Bunker» seine Lebenslust verliere. Wenn er nicht im Bunker sei, so sei er ein normaler Mensch. Auch der Verzicht auf die Einnahme von Medikamenten sei kein genügender Grund. Jeder Mensch habe das Recht auf die Einnahme von Medika- menten zu verzichten. Das Justizsystem in der Schweiz sei ungerecht und verberge die Verstösse des Gefängnisses. Aus den erwähnten Gründen seien seine Anträge gutzuheissen (pag. 33 ff.). 31. Zum unbestrittenen Sachverhalt kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der SID verwiesen werden (pag. 23, E. 2.4.1; vgl. auch E. 29 hiervor). Bereits aus die- sem ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine erhöhte Gewaltbereitschaft und ein nicht zu unterschätzendes Selbstgefährdungspotential besteht. Der Beschwer- deführer äusserte in der Vergangenheit nicht nur mehrfach die Absicht, Suizid zu begehen bzw. sich selbst zu verletzen (Akten BVD, pag. 8 Z. 40 ff., pag. 61, pag. 80), sondern wendete unbestrittenermassen bereits Gewalt gegen sich selbst an (vgl. hierzu Akten BVD, pag. 84, pag. 144 ff.). Auch in seiner Beschwerdeschrift führte er erneut aus, er habe sich seine Hand gebrochen, als er gegen die Zellentüre geschlagen habe (pag. 34). Als er am 11. März 2024 in den «Bunker» gekommen sei, habe er seinen Kopf gegen das Plexiglas und die Wand gestossen und einen Gegenstand aus Plastik gefunden, mit dem er sich selbst verletzt habe. Er habe vor Schmerz geschrien und ihm sei schwindelig geworden (pag. 35). Im «Bunker» ver- liere er seine Lebenslust (pag. 41). Der Beschwerdeführer begründet damit gleich selbst, wieso bei ihm von einem erhöhten Selbstgefährdungspotential bzw. einer ho- hen Gewaltbereitschaft auszugehen ist. Daran ändert auch die von ihm erwähnte Tochter, die unterdessen auf die Welt gekommen ist, nichts (vgl. pag. 41). 32. Zu den gegenüber Dritten geäusserten Drohungen erwog die SID sodann was folgt (pag. 23 f., E. 2.4.2): Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, während seines Aufenthalts im Re- gionalgefängnis Bern und der JVA Thorberg gegen Dritte gerichtete Drohungen ausgesprochen zu ha- ben. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich mit Blick auf das bisher Dargelegte auf das Vorliegen von impulsiven und manipulativen Persönlichkeitsmerkmalen sowie ein erhöhtes Selbstgefährdungs- potential bzw. eine nicht unerhebliche Gewaltbereitschaft schliessen lässt. Der (psychische) Zustand des Beschwerdeführers hat sich zwar insofern gebessert, als es während seiner Aufenthalte in der Station Etoine, im Regionalgefängnis Burgdorf und der JVA Thorberg – soweit ersichtlich – nicht mehr zu selbstverletzendem oder suizidalem Verhalten gekommen ist. Allerdings setzte der Beschwerdefüh- rer seine Medikamente (vgl. Akten BVD pag. 145 f.) in der JVA Thorberg unbestrittenermassen ab bzw. nahm diese nicht regelmässig ein. Dass dies – wie von der JVA Thorberg angegeben – nicht zu seiner Stabilisierung beigetragen hat, erscheint naheliegend. Mit seinen pauschalen Vorbringen vermag er 9 angesichts dieses Umstands, der bisher gemachten Erfahrungen und den manipulativen Persönlich- keitsmerkmalen keine Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen der JVA Thorberg hinsichtlich seines Verhaltens zu erwecken. Im Übrigen legt er nicht hinreichend dar, weshalb mehrere Mitarbeitende von unterschiedlichen Institutionen lügen und ihn wahrheitswidrig bezichtigen sollten, Drohungen geäussert zu haben. Zudem entspricht das vom Regionalgefängnis Bern und der JVA Thorberg beschriebene Verhalten einem Muster, das auch in der Station Etoine festgestellt werden konnte. Vor diesem Hinter- grund müssen die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptun- gen bewertet werden. Schliesslich kann er bei dieser Ausgangslage nichts aus der geltend gemachten Erlaubnis zur Absetzung der Medikamente ableiten. Auch auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Was der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So führt er zwar aus, dass der stellvertretende Direktor des Regional- gefängnisses gegen ihn keine Anzeige eingereicht und auch keine Disziplinarstrafe verfügt habe, was belege, dass er ihm und seiner Familie nicht mit dem Tod gedroht habe (pag. 37; betreffend die Drohung gegenüber einem Miteingewiesenen führt der Beschwerdeführer dieselbe Begründung ins Feld, vgl. pag. 41). Aus diesem Um- stand lässt sich jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist doch gerichtsnotorisch, dass längst nicht jede Drohung zur Anzeige gelangt. Wie die SID zutreffend erwog, dokumentieren die aktenkundigen Vorfälle eindrücklich ein impulsives und manipu- latives Verhalten des Beschwerdeführers. Dass verteilt über einen längeren Zeit- raum verschiedene Personen von verschiedenen Institutionen gleichgeartete Lügen über ihn verbreitet hätten, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ist unwahr- scheinlich und als Schutzbehauptung zu werten. Soweit der Beschwerdeführer so- dann implizit vorbringt, dass seine aktuelle Entwicklung zu wenig berücksichtigt werde und sein Verhalten in der JVA Thorberg und nicht dasjenige im Regionalge- fängnis Bern resp. Burgdorf, in der UPD oder in der BEWA beurteilt werden müsse (vgl. pag. 42), kann dem Beschwerdeführer – wie von der SID zutreffend festgehal- ten (vgl. pag. 24, E. 2.5) – ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass eine allfällige positive Entwicklung zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu E. 33 sogleich), ändert nichts daran, dass frühere Vorfälle und Verhaltensweisen in die Gesamtbeurteilung miteinzuflies- sen haben. 33. Zum Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers seit dem Entscheid der SID vom 19. September 2024 lässt sich den Akten (bis und mit den am 22. Januar 2025 nach- gereichten aufgelaufenen Vollzugsakten durch die BVD; vgl. E. 20 f. hiervor) zusam- mengefasst das Folgende entnehmen: Gemäss Vollzugsbericht vom 1. November 2024 der sich auf den Zeitraum vom 17. August 2024 bis zum 21. Oktober 2024 bezieht, zeige sich der Beschwerdeführer den Mitarbeitenden gegenüber meist korrekt. Teilweise scheine er das Gefühl zu haben, nicht genügend Unterstützung von Mitarbeitenden zu erhalten, wobei er manchmal fordernd wirke. Er benötige nach wie vor viel Betreuung und Unterstüt- zung für diverse Anliegen und berichte über diverse Missstände, die in der JVA Thor- berg herrschen würden. Er sei darauf hingewiesen worden, dass ein Wechsel in den Normalvollzug nicht möglich sei, solange er so viel Unterstützung benötige. Zu den anderen Miteingewiesenen pflege der Beschwerdeführer mehrheitlich einen guten Kontakt und scheine mehrheitlich integriert zu sein. Er zeige sich gegenüber andern 10 zudem hilfsbereit. Grössere Konflikte seien keine bekannt und man habe ihm ge- genüber nie disziplinarisch vorgehen müssen (pag. 84 f.). Er arbeite in überdurch- schnittlichem Tempo und liefere eine sehr gute Qualität. Er habe zudem Lernbereit- schaft gezeigt, indem er seine persönlichen Anliegen nun in vereinbarten Ge- sprächen zum Ausdruck bringe (pag. 86). Die Anzahl Besprechungsanträge des Be- schwerdeführers habe sich deutlich reduziert. Auch wenn er von der Betreuung nach wie vor als zeitintensiv erlebt werde, seien Fortschritte zu erkennen. Die Einwei- sungsgründe seien folglich nicht mehr gänzlich gegeben (pag. 87). Es werde daher per Ablauf der Verfügung (10. Dezember 2024) bzw. sobald eine Einzelzelle im Nor- malvollzug auf einer ruhigen Etage frei werde, die Verlegung empfohlen (pag. 88). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer am 7. No- vember 2024 aufgrund einer Arbeitsverweigerung eine Disziplinarverfügung erging (pag. 90 ff.). Sodann ist einer Aktennotiz vom 13. November 2024 zu entnehmen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers erneut verschlechtert und er ein etwas psychotisches Verhalten an den Tag gelegt habe. Aufgrund der Disziplinar- verfügung habe er eine Krisenintervention mit einer Therapeutin benötigt. Im Rah- men dieser Krisenintervention habe er erklärt, in eine Kleingruppe wechseln zu wol- len, da er sich im Grosskollektiv nicht wohlfühlen würde. Es sei auch ersichtlich, dass er sich gegenüber einem Mitarbeitenden aufgebaut und drohend gewirkt habe. Er habe diesem mit einer Kopfnuss gedroht. Aus diesen Gründen sei ein ergänzender Vollzugsbericht zu demjenigen vom 1. November 2024 zu erstellen (pag. 95). Auch dem Vollzugsverlaufsjournal ist die beschriebene Drohung zu entnehmen. Der Be- schwerdeführer habe ausgeführt, es würde nicht mehr viel fehlen und er würde mit dem Kopf gegen den Mitarbeitenden schlagen. Er habe sich aus der Zelle begeben und begonnen zu schreien. Als man zurück zur Zelle gegangen sei, habe sich der Beschwerdeführer drohend aufgestellt, sei schliesslich aber zurück in die Zelle ge- gangen (pag. 98). Dem Ergänzungsbericht vom 21. November 2024 ist sodann zu entnehmen, dass sich die Beschwerden und Gesprächsanträge des Beschwerdeführers erneut deut- lich gesteigert hätten und es Vorfälle gegeben habe, bei denen er aggressiv und laut geworden sei. Aufgrund diverser Beschwerden, die der Beschwerdeführer an sämt- liche Stellen richte, seien in der JVA Thorberg diverse Telefonate eingegangen. Dies habe dazu geführt, dass schliesslich zwei Mitarbeitende der bulgarischen Botschaft das Gefängnis besucht hätten. Aufgrund des aktuellen Verhaltens des Beschwerde- führers müsse die Einschätzung vom 1. November 2024 revidiert werden. Es be- stehe ein gestiegener Betreuungsbedarf und es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Normalvollzug (im Grosskollektiv), wo die Betreuung deutlich redu- ziert sei, klar überfordert wäre (pag. 110). Basierend auf dieser Einschätzung wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sicherheitsvollzug B der JVA Thorberg mit Einweisungsverfügung vom 6. Dezember 2024 um drei Monate verlängert. Der Aktennotiz vom 10. Januar 2025 kann schliesslich entnommen werden, dass sich die Lage mit dem Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Leitung Vollzug der JVA Thorberg nicht verändert habe und er nach wie vor sehr viele Ressourcen benötige. Neu seien Konflikte mit anderen eingewiesenen Personen, wobei beide Seiten behaupten würden, dass die andere drohe. In absehbarer Zeit werde ein Platz 11 im Sicherheitsvollzug B für einen anderen Insassen aus dem Normalvollzug benötigt. Aktuell komme keine eingewiesene Person aus dem Sicherheitsvollzug B für eine Verlegung in den Normallvollzug in Frage, und da der Beschwerdeführer «nur» noch 7 Wochen zu verbüssen habe, komme lediglich er in Frage. Gemäss Aktennotiz äus- serte die Fallverantwortliche Vollzug BVD 1 hierauf zwar ihr Verständnis gegenüber dem Anliegen, äusserte jedoch zugleich die Befürchtung, dass der Beschwerdefüh- rer auf der Vollzugsabteilung des Regionalgefängnisses Burgdorf «untergehen» würde. Er benötige sehr viel Betreuung, die das Regionalgefängnis nicht gewährleis- ten könne. Sollte er aufgrund eines Vorfalls in eine Arrestzelle verlegt werden, müss- ten unter Umständen auch selbstverletzende Handlungen befürchtet werden. Eine Verlegung sei aus diesen Gründen selbst vor dem Hintergrund des eher kurzen Strafrests nicht ideal. Letztendlich wurde gemäss Aktennotiz vereinbart, dass der Beschwerdeführer noch für die nächsten Wochen in der JVA Thorberg im Sicher- heitsvollzug B verbleibt und am 10. Februar 2025 im Rahmen eines Time-Outs gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a JVG von der JVA Thorberg in die Vollzugsabteilung des Regionalgefängnisses Burgdorf verlegt wird. 34. Wie sich dem Vollzugsbericht vom 1. November 2024 entnehmen lässt, legte der Beschwerdeführer ab Mitte August bis Ende Oktober 2024 zwar ein verbessertes Verhalten an den Tag, so dass eine Verlegung in den Normalvollzug ins Auge ge- fasst wurde. Nach Erlass einer Disziplinarverfügung wegen Arbeitsverweigerung An- fang November 2024 verschlechterte sich das Verhalten des Beschwerdeführers gemäss Ergänzungsbericht vom 21. November 2024 jedoch derart, dass die Ein- schätzung revidiert und die Fortführung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherheitsabteilung B empfohlen wurde. Es wurde u.a. ein drohendes Ver- halten des Beschwerdeführers geschildert und festgehalten, dass es wieder Vorfälle gegeben habe, bei denen der Beschwerdeführer aggressiv und laut geworden sei. Mit Blick auf die neuerliche Drohung gegenüber einem Mitarbeitenden der JVA Thor- berg und das erneut geschilderte aggressive und laute Auftreten des Beschwerde- führers, das mit den bereits von der SID thematisierten, früheren Vorfällen korreliert, muss weiterhin von einer erhöhten Gefahr von Gewaltanwendungen gegenüber Drit- ten, sich selbst oder Sachen ausgegangen werden. Nicht zuletzt spricht auch der erneut gestiegene und seither konstant hohe Betreuungsbedarf für eine Unterbrin- gung in der Sicherheitsabteilung B (vgl. Art. 6 Abs. 1 SSED bzw. E. 28 hiervor), zu- mal der Beschwerdeführer im Rahmen der Krisenintervention selbst festhielt, er würde sich in einem Grosskollektiv nicht wohlfühlen. Die Unterbringung des Beschwerdeführers auf einer Abteilung mit erhöhter Sicher- heit erscheint somit auch unter Berücksichtigung der aktuellen Vollzugsberichte als gerechtfertigt und verhältnismässig. 35. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 36. Zu beurteilen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 111 Abs. 1 VRPG. 12 37. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nöti- gen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). Prozessbedürftigkeit i.S.v. Art. 111 Abs. 1 lit. a VRPG bedeutet nach der Rechtspre- chung, dass eine Partei die Kosten eines Verfahrens nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.2.). 38. Soweit sich der Beschwerdeführer im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren über- haupt zum Streitgegenstand äusserte, beschränkte er sich im Wesentlichen darauf, seine bereits vorinstanzlich vorgebrachte Darstellung zu wiederholen, ohne sich mit den umfassenden und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzuset- zen und stichhaltig darzutun, inwiefern deren Sachverhaltsfeststellungen unrichtig oder unvollständig und die darauf basierenden Schlussfolgerungen rechtsfehlerhaft sein sollten. Die Vorinstanz wie auch die verfügende Behörde haben sich – soweit den Streitgegenstand betreffend – einlässlich mit den Einwänden des Beschwerde- führers auseinandergesetzt und eingehend dargelegt, weshalb die Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Vor diesem Hintergrund waren die Gewinnaussichten der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde von Beginn an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 39. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1’500.00 bestimmt (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 40. Für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Ver- fahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 2 VRPG). 41. Weder der Beschwerdeführer (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario) noch die SID oder die Generalstaatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 3 VRPG) haben Anspruch auf Partei- kostenersatz. 13 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Von der Zustellung der aufgelaufenen Vollzugsakten durch die BVD mit Schreiben vom 31. Januar 2025 wird Kenntnis genommen und durch Zustellung von Kopien derselben an die Parteien gegeben. 2. Die Beschwerde vom 30. September 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 111 Abs. 1 VRPG wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 5. Für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfah- renskosten erhoben. 6. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 5. Februar 2025 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Der Gerichtsschreiber: Mäder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14