3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 trägt der Kanton Bern. 4. Das Vergütungsrecht des Kantons Bern gegenüber dem Bund für die getragenen Verfahrenskosten wird vorgemerkt. V. 1. A.________ wird durch den Kanton Bern für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'001.85 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 2. A.________ wird durch den Kanton für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'281.56 (inkl. Auslagen und MWST) Bern ausgerichtet.