2. zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'392.50 (je ½ der Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens). IV. 1. Die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 2'692.50 (½ der Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens) werden der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Abschreibung überlassen. 2. Die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 700.00 (½ der Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens) trägt der Kanton Bern.