Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz, angeblich begangen vom 8. bis am 9. Mai 2020 am E.________ (Strasse) in D.________(Ort) durch Organisieren und Zurverfügungstellen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession (Herrichten des Spiellokals und Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten sowie der Spielutensilien zur Veranstaltung von Pokerturnieren), wird infolge des Verfahrenshindernisses «ne bis in idem» eingestellt, unter Auferlegung der darauf entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. IV hiernach an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ gemäss Ziff. V hiernach. III.