1. A.________ der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz, begangen vom 8. bis am 9. Mai 2020 am E.________ (Strasse) in D.________(Ort) durch Durchführen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession (________), schuldig erklärt wurde (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), und 2. weiter verfügt wurde, dass A.________ die unter Ziff. III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgeführten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft gestützt auf Art. 90 Abs. 2 VStrR durch die ESBK zurückgegeben werden (Ziff. III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II.