mit Kostennote vom 11. Juli 2025 ein Honorar von CHF 2'281.56 geltend (Gebühren von CHF 2'080.00 und Auslagen von CHF 30.60, zzgl. MWST; pag. 300). Die ESBK hat sich zur Honorarnote nicht vernehmen lassen. Die Kammer erachtet den von Rechtsanwalt Dr. B.________ geltend gemachten Aufwand mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses noch gerade als angemessen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang resp. aufgrund des vollumfänglichen Obsiegens des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist ihm für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 2'281.56 auszurichten.