140 f. und S. 18, E. 2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 160]). Entsprechend der präjudizierenden Kostenauflage (siehe E. 11 oben) hat der Kanton Bern den Beschuldigten für die anwaltliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'001.85 zu entschädigen (½ der als gerechtfertigt erachteten Entschädigung). Das Vergütungsrecht des Kantons Bern gegenüber dem Bund für die von ihm ausgerichtete Prozessentschädigung ist vorzumerken. Für die anwaltliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt Dr. B.________ mit Kostennote vom 11. Juli 2025 ein Honorar von CHF 2'281.56 geltend (Gebühren von CHF 2'080.00 und Auslagen von CHF 30.60, zzgl. MWST; pag.