41 Abs. 5 KAG). Die ESBK äussert sich weder in der begründeten Berufungserklärung (pag. 168 ff.) noch in der Eingabe vom 4. Dezember 2024 (pag. 269 ff.) oder in der Replik vom 15. Januar 2025 (pag. 284 ff.) zum Entschädigungsanspruch des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren und zu dessen Höhe. Die von Rechtsanwalt Dr. B.________ für den Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Entschädigung für den entstandenen Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz vorgenommenen minimalen Kürzung angemessen (vgl. pag. 140 f. und S. 18, E. 2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag.