99 Abs. 3 VStrR). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands im Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach den dort anwendbaren Anwaltstarifen (FRANK/GARLAND, a.a.O., N 4 zu Art. 101 VStrR). Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 101 Abs. 2 VStrR). Der beteiligten Bundesverwaltung ist mithin das rechtliche Gehör bezüglich der Entschädigungsfrage einzuräumen, ehe das Gericht entscheidet (FRANK/GARLAND, a.a.O., N 6 zu Art. 101 VStrR).