12. Entschädigung Gemäss Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 VStrR hat die beschuldigte Person, gegen die das Verfahren eingestellt wird, auf Begehren Anspruch auf eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat. Darunter fallen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich die sachgemässen Aufwendungen einer frei gewählten Verteidigung (FRANK/GARLAND, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N 26 f. zu Art. 99 VStrR und N 3 zu Art. 101 VStrR; mit Verweis auf BGE 115 IV 156). Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR).