Von einer gerichtlichen Kostenauflage an den Bund ist daher abzusehen. Das Vergütungsrecht des Kantons Bern gegenüber dem Bund für die von ihm getragenen Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens ist jedoch vorzumerken. Die Hälfte der Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens sind ferner der ESBK zur Abschreibung zu überlassen.