des erstinstanzlichen Verfahrens) trägt hingegen der Kanton Bern. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 hat aufgrund ihres Unterliegens grundsätzlich vollumfänglich die ESBK resp. der Bund zu tragen. Letzteres geschieht, wie sich aus Art. 98 VStrR mittelbar erschliessen lässt, indes nicht in einer gerichtlichen Kostenauflage an den Bund, sondern auf administrativem Weg (TAORMINA/WÜST, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 98 VStrR). Von einer gerichtlichen Kostenauflage an den Bund ist daher abzusehen.