Es rechtfertigt sich daher, die auf den rechtskräftigen Schuldspruch entfallenden Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens, ausmachend CHF 2'692.50 (½ der Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens), und die darauf entfallenden Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 700.00 (½ der Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens), d.h. insgesamt CHF 3'392.50 analog der Vorinstanz dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die auf die Einstellung entfallenden Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 2'692.50 und des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 700.00 (je ½ der Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens und