Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das BGS, begangen durch Durchführen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession, erwuchs unangefochten in Rechtskraft (siehe E. 5 oben). Es rechtfertigt sich daher, die auf den rechtskräftigen Schuldspruch entfallenden Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens, ausmachend CHF 2'692.50 (½ der Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens), und die darauf entfallenden Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 700.00 (½ der Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens), d.h. insgesamt CHF 3'392.50 analog der Vorinstanz dem Beschuldigten aufzuerlegen.