15 In casu wird das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das BGS, angeblich begangen durch Organisieren und Zurverfügungstellen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession – wie in erster Instanz – eingestellt (siehe E. 10.3 oben). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das BGS, begangen durch Durchführen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession, erwuchs unangefochten in Rechtskraft (siehe E. 5 oben).