160]). Die Höhe der Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Verteilschlüssel der Vorinstanz sind nachvollziehbar und angemessen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2’000.00 bestimmt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).