Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Art. 423 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt als Grundsatz, dass die Verfahrenskosten vom Bund oder Kanton getragen werden, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten. Eine abweichende Regelung sieht Art. 426 Abs. 1 StPO vor, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).