Gleichermassen drängen sich keine Ausführungen zur Strafzumessung auf, zumal die Strafzumessung der Vorinstanz für den rechtskräftigen Schuldspruch von keiner Partei angefochten wurde und nur deshalb nicht in Rechtskraft erwuchs, weil sie bei einem anderen Ergebnis betreffend die Teileinstellung und einem allfälligen Schuldspruch durch die Kammer neu vorzunehmen gewesen wäre. Der Beschuldigte ist somit aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das BGS, begangen durch Durchführen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession, – wie von der Vorinstanz bestimmt – zu einer