III. Rechtliche Würdigung und Strafzumessung Soweit die Vorinstanz den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das BGS, begangen durch Durchführen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession, schuldig erklärte, ist ihr Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen (siehe E. 5 oben). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das BGS, angeblich begangen durch Organisieren und Zurverfügungstellen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession, wird demgegenüber wie in erster In-