Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die zusätzliche Voraussetzung gemäss BGE 119 Ib 311 (Möglichkeit der Würdigung des Sachverhalts unter allen tatbestandsmässigen Punkten), welche in der Lehre aufgrund der neueren Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts ohnehin in Frage gestellt wird (siehe dazu E. 9.4.2 oben), bei der Beurteilung des Grundsatzes «ne bis in idem» nach wie vor zu beachten ist. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte bereits mit Strafbefehl BJS 20 21417 vom 9. Dezember 2021 wegen Widerhandlung gegen das BGS, begangen vom 9. bis am 10. Mai 2020 [recte: vom 8. bis am 9. Mai 2020]