134 f. BGS). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die zusätzliche Voraussetzung gemäss BGE 119 Ib 311 (Möglichkeit der Würdigung des Sachverhalts unter allen tatbestandsmässigen Punkten), welche in der Lehre aufgrund der neueren Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts ohnehin in Frage gestellt wird (siehe dazu E. 9.4.2 oben), bei der Beurteilung des Grundsatzes «ne bis in idem» nach wie vor zu beachten ist.