Die dem vorliegenden Fall zugrundeliegende Ausgangslage ist sodann – entgegen der Ansicht der ESBK – nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem von ihr erwähnten und hiervor diskutierten BGE 119 Ib 311 zugrunde lag (siehe E. 9.4.2 oben). In casu geht es – anders als in dem im BGE 119 Ib 311 zugrundeliegenden Fall – um keine ergänzende, sondern um eine alternative Beurteilung desselben Lebenssachverhalts. D.h., der gleiche Lebensvorgang wird in der vorliegenden Konstellation nur von einer einzigen Behörde – entweder der kantonalen Strafverfolgungsbehörde oder der ESBK – allein sowie abschliessend beurteilt.