insoweit kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 7 f., E. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 149]). Der Beschuldigte wurde für den inkriminierten Sachverhalt somit von der zuständigen Staatsanwaltschaft BJS bereits mit Strafbefehl BJS 20 21417 vom 9. Dezember 2021 rechtskräftig verurteilt. Die dem vorliegenden Fall zugrundeliegende Ausgangslage ist sodann – entgegen der Ansicht der ESBK – nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem von ihr erwähnten und hiervor diskutierten BGE 119 Ib 311 zugrunde lag (siehe E. 9.4.2 oben).