Zurverfügungstellen eines «anderen Geldspiels» ohne gültige Bewilligung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. a BGS), durch eine sachlich zuständige Behörde (Staatsanwaltschaft BJS) vor. Dass es sich bei dem mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2021 abgeurteilten Sachverhalt um denselben Lebensvorgang handelt, für welchen die ESBK im vorliegenden Verfahren eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Art. 130 Abs. 1 BGS fordert, mithin (einfache) Tat- und Täteridentität besteht, wird von keiner Partei in Frage gestellt und ist unbestritten.