Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Gründe zur Annahme der Nichtigkeit des Strafbefehls BJS 20 21417 vom 9. Dezember 2021 vorliegen und dieser vielmehr gültig erlassen wurde und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 10.2 Zur Frage des Vorliegens des Verfahrenshindernisses «ne bis in idem» Nachdem sich der Strafbefehl BJS 20 21417 vom 9. Dezember 2021 als gültig erweist (siehe E. 10.1 oben), liegt eine rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das BGS, begangen durch Durchführen, Organisieren resp. Zurverfügungstellen eines «anderen Geldspiels» ohne gültige Bewilligung (vgl. Art.