Damit hätte die Frist – soweit überhaupt bestehend – am 26. August 2024 geendet. Die ESBK hat innert dieser Frist unbestrittenermassen keine Einsprache erhoben. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Gründe zur Annahme der Nichtigkeit des Strafbefehls BJS 20 21417 vom 9. Dezember 2021 vorliegen und dieser vielmehr gültig erlassen wurde und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.