Selbst wenn von einer Einsprachelegitimation der ESBK ausgegangen würde, hätte die ESBK die 10-tägige Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl unbenutzt verstreichen lassen. Wie unter Erwägung 9.2 oben ausgeführt, hätte eine solche Einsprachefrist für die ESBK spätestens im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. August 2024 zu laufen begonnen, als den Parteien eine Kopie des fraglichen Strafbefehls ausgehändigt wurde (vgl. pag. 87) und die ESBK bzw. deren Vertreter Kenntnis vom Strafbefehl erhielt. Damit hätte die Frist – soweit überhaupt bestehend – am 26. August 2024 geendet.