12 Bst. b BGS). Die ESBK kann gegen Strafbefehle, die ihrer Ansicht nach «fehlerhaft» sind, somit keine Einsprache erheben. Für allfällige Zuständigkeitskonflikte findet sich stattdessen in Art. 136 BGS eine Konfliktregelung (siehe E. 9.1 oben). Selbst wenn von einer Einsprachelegitimation der ESBK ausgegangen würde, hätte die ESBK die 10-tägige Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl unbenutzt verstreichen lassen.