Es ist somit entgegen der Ansicht der ESBK von keiner Nichtigkeit des Strafbefehls BJS 20 21417 vom 9. Dezember 2021 auszugehen. Der Strafbefehl BJS 20 21417 wäre damit höchstens anfechtbar (gewesen). Nach Ansicht der Kammer und entgegen der Vorinstanz kommt der ESBK mangels ausdrücklicher Ermächtigung in einem Gesetz im formellen Sinn indes keine Einsprachelegitimation zu. Art. 134 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 80 Abs. 2 VStrR i.V.m.