130 BGS), ändert entgegen der Ansicht der ESBK nichts daran, dass die Staatsanwaltschaft BJS für das, was sie tat (Erlass des Strafbefehls und Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen Art. 131 Abs. 1 Bst. a BGS) sachlich, örtlich und funktionell zuständig war. Dem erwähnten Strafbefehl haftet damit kein offensichtlicher oder leicht erkennbarer, schwerer Mangel an, der für die Annahme der Nichtigkeit erforderlich wäre. Es ist somit entgegen der Ansicht der ESBK von keiner Nichtigkeit des Strafbefehls BJS 20 21417 vom 9. Dezember 2021 auszugehen.