135 Abs. 1 BGS obliegt die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den «anderen Geldspielen», wie unter Erwägung 9.1 ausgeführt, den Kantonen. Die Staatsanwaltschaft BJS war folglich – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – sachlich zuständig zur Verfolgung und Beurteilung der von ihr als erstellt erachteten Straftat (Art. 135 Abs. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 1 Bst.