eines «Kleinspiels» i.S.v. Art. 3 Bst. f BGS und damit eines «anderen Geldspiels als dasjenige nach Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS», ohne dafür über die nötige Bewilligung zu verfügen. Sie subsumierte den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht somit unter den Übertretungstatbestand von Art. 131 Abs. 1 Bst. a BGS. Nach Art. 135 Abs. 1 BGS obliegt die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den «anderen Geldspielen», wie unter Erwägung 9.1 ausgeführt, den Kantonen.