(Strasse) in D.________(Ort). Dies, weil der Beschuldigte in den von F.________ übernommenen Räumlichkeiten, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen, zwei Pokertische und weitere Spielutensilien der Öffentlichkeit zur Verfügung stellte, worauf 30-40 Besucher den Geldspielen nachgehen konnten (zum Ganzen Strafbefehl BJS 20 21417 vom 9. Dezember 2021 in den edierten amtlichen Akten BJS 20 12834, Ordner II). Die Staatsanwaltschaft BJS qualifizierte das umschriebene Vorgehen des Beschuldigten als Durchführen, Organisieren resp. Zurverfügungstellen eines «kleinen Pokerturniers» resp. eines «Kleinspiels» i.S.v.