4 BV hergeleitete Grundsatz «ne bis in idem» nicht verletzt, wenn der Beschwerdeführer sowohl für den Steuerbetrug wie auch für die Steuerhinterziehung (durch verschiedene Behörden) bestraft werde (zum Ganzen BGE 122 I 257 E. 5 ff.). Ob die vom Bundesgericht in BGE 119 Ib 311 statuierte (zusätzliche) Voraussetzung, wonach dem Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben müsse, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen, aufgrund der neueren Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts, wonach eine einfache Identität genügt, überhaupt noch Gültigkeit hat, wird in der Leh-