Mit Entscheid BGE 122 I 257 kam das Bundesgericht insofern auf diese Rechtsprechung zurück, als es den Grundsatz «ne bis in idem» nur deshalb nicht als verletzt erachtete, weil es neu von Idealkonkurrenz zwischen den Tatbeständen der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs ausging. Das Bundesgericht erwog, dass bei Annahme unechter Konkurrenz nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerbetrugs eine erneute Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nicht in Frage komme, weil mit der Bestrafung wegen Steuerbetrugs das weniger weit gehende Unrecht der Steuerhinterziehung bereits abgegolten sei. Einer solchen Doppelbestrafung stünde das Prinzip «ne bis in idem» entgegen.