Weil nicht eine einzige Behörde sowohl über die Steuerhinterziehung als auch über den Steuerbetrug zu entscheiden habe, erachtete das Bundesgericht den Grundsatz «ne bis in idem» im betreffenden Fall als nicht verletzt (zum Ganzen BGE 119 Ib 331 E. 3b und 3c). Mit Entscheid BGE 122 I 257 kam das Bundesgericht insofern auf diese Rechtsprechung zurück, als es den Grundsatz «ne bis in idem» nur deshalb nicht als verletzt erachtete, weil es neu von Idealkonkurrenz zwischen den Tatbeständen der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs ausging.