Demnach sei die Beurteilungskompetenz der zuerst entscheidenden Behörde immer beschränkt. Nur beide Behörden (Steuerbehörden und strafrichterliche Behörden) zusammen könnten den Sachverhalt in seiner Gesamtheit und unter allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen. Weil nicht eine einzige Behörde sowohl über die Steuerhinterziehung als auch über den Steuerbetrug zu entscheiden habe, erachtete das Bundesgericht den Grundsatz «ne bis in idem» im betreffenden Fall als nicht verletzt (zum Ganzen BGE 119 Ib 331 E. 3b und 3c).