Demnach greife der Grundsatz «ne bis in idem» nicht, wenn es um einen Vorwurf gehe, den das Gericht im ersten Verfahren gar nicht habe aburteilen können, weil dieser ausserhalb seiner Kompetenz gelegen habe. Dem erwähnten BGE 119 Ib 311 lagen die Verfahren wegen Steuerhinterziehung einerseits und wegen Steuerbetrugs andererseits zugrunde. Das Bundesgericht erwog, der Beschluss über die direkte Bundessteuer sehe ausdrücklich zwei verschiedene