In seinem Entscheid BGE 119 Ib 311, der noch vor der genannten Rechtsprechung des EGMR erging, leitete das Bundesgericht aus dem Grundsatz «ne bis in idem» überdies ab, dem Richter im ersten Verfahren müsse die Möglichkeit zugestanden haben, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (E. 3; mit Hinweisen). Demnach greife der Grundsatz «ne bis in idem» nicht, wenn es um einen Vorwurf gehe, den das Gericht im ersten Verfahren gar nicht habe aburteilen können, weil dieser ausserhalb seiner Kompetenz gelegen habe.