Zur «Tatidentität» im Besonderen Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) ist die Verfolgung und Bestrafung einer Tat ausgeschlossen, wenn der gleiche oder im Wesentlichen gleiche Sachverhalt bereits beurteilt worden ist («identical facts or facts which are substantially the same»; Urteil des EGMR Nr. 14939/03 vom 10. Februar 2009 in Sachen Zolotukhin gegen Russland, § 82). Zu prüfen ist, ob die konkreten Tatumstände dieselbe beschuldigte Person betreffen und in zeitlicher und räumlicher Hinsicht untrennbar miteinander verbunden sind (Urteil des EGMR Nr. 14939/03, a.a.