Die Behörde tritt als Partei sui generis im Strafprozess auf. Im Gegensatz zur Polizei, der Staatsanwaltschaft, den Gerichten oder den Verwaltungsstrafbehörden kommen ihr keine hoheitlichen Befugnisse zu. Sie ist auch nicht zuständig für die Strafverfolgung von Taten in ihrem Zuständigkeitsbereich (zum Ganzen KÜFFER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 24 und N 25a zu Art. 104 StPO). 9.3 Nichtigkeit Fehlerhafte Entscheide sind grundsätzlich anfechtbar, nicht nichtig. Nichtigkeit liegt