2023, N 34 zu Art. 354 StPO). Art. 104 Abs. 2 StPO sieht ferner vor, dass Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen können. Dies erfordert jedoch eine klare gesetzliche Grundlage, d.h., die vollumfängliche oder beschränkte Parteistellung muss in einem Gesetz im formellen Sinn ausdrücklich eingeräumt werden. In welchem Gesetz dies geschieht, ist unerheblich. Die Behörde tritt als Partei sui generis im Strafprozess auf.