8 wurden, die mit dem Strafbefehl eingezogen werden sollen, oder eine amtliche Verteidigung, sofern sie mit der zugesprochenen Entschädigung nicht einverstanden ist. Die Einsprache «weiterer Betroffener» setzt ein rechtlich geschütztes Interesse voraus. Die indirekte oder faktische Betroffenheit genügt (zum Ganzen DAPHINOFF, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 34 zu Art. 354 StPO).