Gegen einen Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen insbesondere die beschuldigte Person (Bst. a), die Privatklägerschaft (Bst. abis) und weitere Betroffene (Bst. b) schriftlich Einsprache erheben. Die Zustellung des Strafbefehls erfolgt in der Regel durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Zustellung ungeachtet der Verletzung von Art.