135 Abs. 1 BGS hingegen den Kantonen, wobei die kantonalen Strafverfolgungsbehörden die interkantonale Behörde zur Untersuchung beiziehen können und der interkantonalen Behörde insbesondere das Parteirecht zusteht, Einsprache gegen Strafbefehle zu erheben (Art. 135 Abs. 2 Bst. b BGS). Über Zuständigkeitskonflikte zwischen der ESBK und den kantonalen Strafbehörden entscheidet das Bundesstrafgericht (Art. 136 BGS). 9.2 Einsprachemöglichkeit Gegen einen Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen insbesondere die beschuldigte Person (Bst. a), die Privatklägerschaft (Bst.