und hält fest, in materieller Hinsicht müsse das Urteil einen schweren Mangel aufweisen, der das Fundament des Urteils betreffe und zweifelsfrei vorliege. In formeller Hinsicht sei zudem erforderlich, dass kein Rechtsbehelf im weiteren Sinne zur unmittelbaren Behebung des behaupteten Mangels mehr vorhanden sei. Sodann führt er aus, die ESBK hätte, wenn sie entsprechend ihrer Behauptung erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. August 2024 Kenntnis vom besagten Strafbefehl erlangt hätte, innert 10 Tagen Einsprache dagegen erheben können. Dies habe sie aber unterlassen. Zudem habe sie auch die